Ein Verwalterwechsel ist Vertrauenssache. Deshalb sagen wir Ihnen vorher, was passiert — Schritt für Schritt.
01
Kennenlernen
Wir sprechen unverbindlich und kostenfrei über Ihr Objekt: Größe, Zustand, Sparte, was gerade nicht läuft und was Sie von einer Verwaltung erwarten. Bei einer Eigentümergemeinschaft sprechen wir am liebsten zuerst mit dem Verwaltungsbeirat.
Am Ende des Gesprächs wissen Sie, ob wir zueinander passen. Sie gehen keine Verpflichtung ein.
02
Analyse & Angebot
Wir sichten die Unterlagen: bei einer WEG die , die Beschlusslage und die letzte ; bei Mietshaus und Sondereigentum die Miet-, Versorger- und Dienstleisterverträge.
Daraus entsteht ein Angebot, das auf Ihr Objekt zugeschnitten ist. Wir besprechen es persönlich, nicht per Preisliste.
03
Übernahme
Wir übernehmen Unterlagen, Konten, Vollmachten und Beschluss-Sammlung strukturiert und stellen den Anschluss an Wirtschaftsplan und Hausgeldabrechnung sicher. Den Ist-Zustand halten wir bei einer Übernahmebegehung mit Foto-Dokumentation fest.
Beim Sondereigentum richten wir zusätzlich die Schnittstelle zur WEG-Verwaltung ein und eröffnen ein getrenntes Treuhand- und Mietkonto.
04
Laufende Betreuung
Sie haben einen festen Ansprechpartner mit definierten Reaktions- und Erreichbarkeitszeiten.
Dazu regelmäßiges Reporting mit Quartalsübersichten, Fristenkontrolle für alle prüfpflichtigen Anlagen und die Umsetzung der gefassten Beschlüsse.
Angebot
Jedes Haus ist anders — deshalb jedes Angebot auch.
Umfang, Größe, Zustand und Sparte bestimmen den Aufwand. Deshalb kalkulieren wir jedes Mandat einzeln und besprechen es persönlich mit Ihnen, statt Ihnen eine Liste hinzulegen, die auf Ihr Objekt nicht passt.
Orientierung
Welche Verwaltung brauche ich?
WEG-Verwaltung
Was verwaltet wird
Das gemeinschaftliche Eigentum einer Eigentümergemeinschaft — Dach, Fassade, Treppenhaus, gemeinschaftliche Anlagen.
Wer beauftragt
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Vorgeschrieben?
Gesetzlich vorgeschrieben nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Die WEG-Verwaltung betreut ausschließlich das Gemeinschaftseigentum, die Sondereigentumsverwaltung das Innere der Wohnung und das Mietverhältnis. Liegen beide Mandate bei derselben Verwaltung, entstehen kurze Wege zwischen Gemeinschaft und Einzeleigentum.
Erzählen Sie uns kurz von Ihrem Objekt — wir melden uns persönlich zurück.
Ihre Angaben gehen an info@aventra-hv.com. Beim Klick öffnet sich Ihr E-Mail-Programm mit der vorbereiteten Anfrage — Sie müssen sie nur noch ergänzen und abschicken. Hinweise dazu in der Datenschutzerklärung.
Rechtlicher Hintergrund
Sondereigentumsverwaltung — rechtliche Einordnung
Die Sondereigentumsverwaltung ist rechtlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Elementen nach § 675 BGB. Anders als die WEG-Verwaltung ist sie nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern freiwillig, und es gibt keinen gesetzlichen Mindestleistungskatalog. Umfang und Vergütung ergeben sich allein aus dem Verwaltervertrag. Die WEG-Verwaltung betreut ausschließlich das Gemeinschaftseigentum — Dach, Fassade, Treppenhaus, gemeinschaftliche Anlagen. Die SEV verantwortet das Innere der Wohnung und das Mietverhältnis. Schäden am Gemeinschaftseigentum behebt die SEV nicht selbst, sondern meldet sie an die WEG-Verwaltung beziehungsweise den Versicherer. Liegen beide Mandate bei derselben Verwaltung, entstehen kurze Wege zwischen Gemeinschaft und Einzeleigentum.
Rechtlicher Hintergrund
Kaufmännischer Teil — Treuhand, Rechenschaft, Kaution
Für das Sondereigentum ist ein vom WEG-Vermögen getrenntes Konto zu führen; eingehende Mieten und ausgehende Zahlungen werden ausschließlich treuhänderisch abgewickelt. Als Geschäftsbesorger trifft den Verwalter eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB sowie die Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 667 BGB. Die Mietkaution ist nach § 551 BGB getrennt vom eigenen Vermögen und insolvenzfest anzulegen und beträgt höchstens drei Nettokaltmieten. Die Kosten der Sondereigentumsverwaltung sind als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung steuerlich absetzbar, dürfen aber nicht auf den Mieter umgelegt werden — Verwaltungskosten zählen im Wohnraummietrecht nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Hausgeldabrechnung
Die jährliche Abrechnung der Eigentümergemeinschaft über Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, aufgeteilt in Gesamt- und Einzelabrechnung je Einheit.
Teilungserklärung
Das Dokument, das festlegt, welche Gebäudeteile Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind.
Verkehrssicherungspflicht
Die Pflicht, Gebäude und Grundstück so zu sichern, dass Dritte nicht zu Schaden kommen, etwa durch Winterdienst, Baumkontrolle und geprüfte technische Anlagen.