Was ist der Unterschied zwischen WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung?
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Die WEG-Verwaltung betreut ausschließlich das Gemeinschaftseigentum — Dach, Fassade, Treppenhaus, gemeinschaftliche Anlagen. Die Sondereigentumsverwaltung verantwortet das Innere der Wohnung und das Mietverhältnis. Schäden am Gemeinschaftseigentum behebt die Sondereigentumsverwaltung nicht selbst, sondern meldet sie an die WEG-Verwaltung beziehungsweise den Versicherer. Liegen beide Mandate bei derselben Verwaltung, entstehen kurze Wege zwischen Gemeinschaft und Einzeleigentum.
Ist eine Sondereigentumsverwaltung vorgeschrieben?
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Nein. Sie ist rechtlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Elementen nach § 675 BGB und anders als die WEG-Verwaltung nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern freiwillig. Einen gesetzlichen Mindestleistungskatalog gibt es nicht — Umfang und Vergütung ergeben sich allein aus dem Verwaltervertrag.
Können wir die Verwaltungskosten auf die Mieter umlegen?
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Die Kosten der Sondereigentumsverwaltung sind als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung steuerlich absetzbar, dürfen aber nicht auf den Mieter umgelegt werden. Verwaltungskosten zählen im Wohnraummietrecht nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Wie ist unser Geld bei Ihnen geschützt?
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Wir führen die Konten als Fremdgeld, strikt getrennt vom Verwaltervermögen. Die Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft legen wir zweckgebunden, getrennt und verzinslich an. Beim Sondereigentum führen wir ein vom WEG-Vermögen getrenntes Treuhand- und Mietkonto; Mieten und Zahlungen werden ausschließlich treuhänderisch abgewickelt. Die Mietkaution liegt nach § 551 BGB getrennt vom eigenen Vermögen und insolvenzfest und beträgt höchstens drei Nettokaltmieten.
Hausgeldabrechnung oder Betriebskostenabrechnung — was bekomme ich wann?
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Eigentümer einer Gemeinschaft erhalten die Hausgeldabrechnung: die jährliche Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, als Gesamt- und Einzelabrechnung je Einheit, dazu den Vermögensbericht mit dem Stand der Erhaltungsrücklage. Mieter erhalten die Betriebskostenabrechnung nach Betriebskostenverordnung; sie muss den Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erreichen — diese Frist ist eine Ausschlussfrist.
An wen wenden wir uns, wenn etwas ist?
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An Ihren festen Ansprechpartner, mit definierten Reaktions- und Erreichbarkeitszeiten. Kein Ticketsystem, kein Callcenter. Bei Gefahr im Verzug greift die Notgeschäftsführung.
Wie läuft ein Verwalterwechsel ab?
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Wir sichten die Unterlagen vor der Übernahme, übernehmen Konten, Vollmachten und Beschluss-Sammlung strukturiert und stellen den Anschluss an Wirtschaftsplan und Hausgeldabrechnung sicher. Den Ist-Zustand halten wir bei einer Übernahmebegehung mit Foto-Dokumentation fest. Wir halten uns an dieselbe Regel, die wir von anderen erwarten: Kommt es später zu einem Wechsel, geben wir geordnet ab.
Was kostet die Verwaltung?
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Das hängt von Umfang, Größe, Zustand und Sparte ab — sie bestimmen den Aufwand. Deshalb kalkulieren wir jedes Mandat einzeln und besprechen das Angebot persönlich mit Ihnen, statt Ihnen eine Liste hinzulegen, die auf Ihr Objekt nicht passt.
Angebot
Jedes Haus ist anders — deshalb jedes Angebot auch.
Umfang, Größe, Zustand und Sparte bestimmen den Aufwand. Deshalb kalkulieren wir jedes Mandat einzeln und besprechen es persönlich mit Ihnen, statt Ihnen eine Liste hinzulegen, die auf Ihr Objekt nicht passt.
Orientierung
Welche Verwaltung brauche ich?
WEG-Verwaltung
Was verwaltet wird
Das gemeinschaftliche Eigentum einer Eigentümergemeinschaft — Dach, Fassade, Treppenhaus, gemeinschaftliche Anlagen.
Wer beauftragt
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Vorgeschrieben?
Gesetzlich vorgeschrieben nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Die WEG-Verwaltung betreut ausschließlich das Gemeinschaftseigentum, die Sondereigentumsverwaltung das Innere der Wohnung und das Mietverhältnis. Liegen beide Mandate bei derselben Verwaltung, entstehen kurze Wege zwischen Gemeinschaft und Einzeleigentum.
Erzählen Sie uns kurz von Ihrem Objekt — wir melden uns persönlich zurück.
Ihre Angaben gehen an info@aventra-hv.com. Beim Klick öffnet sich Ihr E-Mail-Programm mit der vorbereiteten Anfrage — Sie müssen sie nur noch ergänzen und abschicken. Hinweise dazu in der Datenschutzerklärung.
Rechtlicher Hintergrund
Sondereigentumsverwaltung — rechtliche Einordnung
Die Sondereigentumsverwaltung ist rechtlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Elementen nach § 675 BGB. Anders als die WEG-Verwaltung ist sie nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern freiwillig, und es gibt keinen gesetzlichen Mindestleistungskatalog. Umfang und Vergütung ergeben sich allein aus dem Verwaltervertrag. Die WEG-Verwaltung betreut ausschließlich das Gemeinschaftseigentum — Dach, Fassade, Treppenhaus, gemeinschaftliche Anlagen. Die SEV verantwortet das Innere der Wohnung und das Mietverhältnis. Schäden am Gemeinschaftseigentum behebt die SEV nicht selbst, sondern meldet sie an die WEG-Verwaltung beziehungsweise den Versicherer. Liegen beide Mandate bei derselben Verwaltung, entstehen kurze Wege zwischen Gemeinschaft und Einzeleigentum.
Rechtlicher Hintergrund
Kaufmännischer Teil — Treuhand, Rechenschaft, Kaution
Für das Sondereigentum ist ein vom WEG-Vermögen getrenntes Konto zu führen; eingehende Mieten und ausgehende Zahlungen werden ausschließlich treuhänderisch abgewickelt. Als Geschäftsbesorger trifft den Verwalter eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB sowie die Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 667 BGB. Die Mietkaution ist nach § 551 BGB getrennt vom eigenen Vermögen und insolvenzfest anzulegen und beträgt höchstens drei Nettokaltmieten. Die Kosten der Sondereigentumsverwaltung sind als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung steuerlich absetzbar, dürfen aber nicht auf den Mieter umgelegt werden — Verwaltungskosten zählen im Wohnraummietrecht nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Hausgeldabrechnung
Die jährliche Abrechnung der Eigentümergemeinschaft über Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, aufgeteilt in Gesamt- und Einzelabrechnung je Einheit.
Teilungserklärung
Das Dokument, das festlegt, welche Gebäudeteile Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind.
Verkehrssicherungspflicht
Die Pflicht, Gebäude und Grundstück so zu sichern, dass Dritte nicht zu Schaden kommen, etwa durch Winterdienst, Baumkontrolle und geprüfte technische Anlagen.